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§ 7 Abs 3 ZollG, § 161 BAO

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5097/39/2000 Heft 5097 v. 11.2.2000

( § 7 Abs 3 ZollG, § 161 BAO ) Tritt beim Transport von Waren eine zolltariflich relevante Veränderung der Beschaffenheit ein (hier: Durchlöcherung einer ursprünglich luftdichten Verpackung), ohne dass dies vom Absender oder vom Empfänger gewünscht bzw. beabsichtigt gewesen wäre, ist dieser geänderte Zustand für die weitere Zollbehandlung maßgebend; die Behörde hat daher vom Zustand der Ware beim Grenzübertritt auszugehen und nicht bloß festzustellen, dass die Ware beim Absender luftdicht verpackt war.

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