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Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung

BetriebswichtigesARD 5093/19/2000 Heft 5093 v. 28.1.2000

( § 2 Abs 1 Z 9 GewO ) Eine häusliche Nebenbeschäftigung (hier: Privatzimmervermietung) kann auch dann angenommen werden, wenn die daraus erzielten Einkünfte jenen aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit nicht untergeordnet sind.

VwGH 03.03.1999, 97/04/0176, 0177

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