( § 34 Abs 8 EStG ) Wurde einem Steuerpflichtigen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG 1988 gewährt, wird er in subjektiven Rechten nicht dadurch verletzt, dass eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung der Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder nicht erfolgt. VwGH 27.05.1999, 98/15/0115. (Beschwerde abgewiesen)