( § 14 GGG, § 58 Abs 1 JN ) Wird in einem Vergleich die Bezahlung des Mietzinses „bis zur endgültigen Räumung des Mietobjektes“ vereinbart, wird damit eine Grundlage geschaffen, die sicherstellt, dass dann, wenn der Mieter den vereinbarten Räumungstermin nicht einhält und eine zwangsweise Durchsetzung des Räumungsanspruchs erfolgen muss, die Mietzinszahlung bis zur tatsächlichen Räumung zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass es von vornherein ungewiss ist, wie lange die Mietzinszahlungen tatsächlich erfolgen werden, so dass die Vergleichsgebühr vom 10fachen Wert der Jahresleistung zu bemessen ist. VwGH 27.05.1999, 99/16/0087. (Beschwerde abgewiesen)