( § 175 ASVG ) Bei einem Betriebsausflug, bei dem mit Ausnahme der gemeinsam eingenommenen Mahlzeiten kein Rahmenprogramm für die Teilnehmer stattfindet, handelt es sich um eine Gruppenreise, bei der wirtschaftliche und organisatorische Vorteile genützt werden können. Damit kann aber nicht mehr gesagt werden, dass ein überwiegend betrieblicher Charakter der gegenständlichen Veranstaltung gegeben ist, der den Unfallversicherungsschutz begründet erscheinen lässt. OLG Graz 30.04.1998, 8 Rs 8/98. (ZAS Jud. 5/1999)