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§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG, § 1157 ABGB

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5089/34/2000 Heft 5089 v. 14.1.2000

( § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG, § 1157 ABGB ) Die Weisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht mitbestimmungspflichtig.

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