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§ 58a ASGG

BetriebswichtigesARD 5089/24/2000 Heft 5089 v. 14.1.2000

( § 58a ASGG ) Gesetzliche Interessenvertretungen (Arbeiterkammer) und freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen können im arbeitsgerichtlichen Verfahren neben dem Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz nicht zusätzlich Fahrtkosten geltend machen. OLG Wien 07.07.1999, 9 Ra 117/99p.

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