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§ 7, § 11 UStG 1994

Lohnsteuer und AbgabenARD 5089/18/2000 Heft 5089 v. 14.1.2000

( § 7, § 11 UStG ) Auch eine Rechnung, die die Inhaltserfordernisse des § 11 UStG 1994 (vom getrennten Ausweis des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrages abgesehen) erfüllt, ist als Ausfuhrbescheinigung anzuerkennen; dies deshalb, weil nach Art 15 Z 2 Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie RL 77/388/EWG die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen nur bei Vorlage eines mit einem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehenen Rechnungsexemplars oder entsprechenden Belegs gewährt werden kann. Weiters bestehen nach dem Erlass des BMF 7. 2. 1995, 09 4501/4-IV/9/95, AÖF 1995/87, ARD 4630/29/95, keine Bedenken, wenn das Formular Lager-Nr U 34 bis zum Wirksamwerden einer neuen Verordnung über den Ausfuhrnachweis weiterhin verwendet wird. Erlass des BMF 12.11.1999, 09 0760/1-IV/9/99; AÖF 1999/256, 130. Stück, ausgegeben am 13. 12. 1999.

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