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§ 45 Abs 2, § 62 Z 3 ArbVG

RechtsmittelerledigungenARD 5088/47/2000 Heft 5088 v. 11.1.2000

( § 45 Abs 2, § 62 Z 3 ArbVG ) Die Weigerung eines Betriebsrats, eine Betriebsversammlung gemäß § 43 Abs 2 ArbVG über Aufforderung der dazu berechtigten Personen einzuberufen, führt nicht zur „vorübergehenden Funktionsunfähigkeit“ des Betriebsrats iSd § 45 Abs 2 ArbVG. Gegen eine Verletzung der in § 43 Abs 2 ArbVG normierten Pflicht zur Einberufung einer Betriebsversammlung ist Abhilfe durch eine gerichtliche Entscheidung zu suchen und das Recht, die Betriebsversammlung einzuberufen, geht nicht auf die in § 45 Abs 2 Z 1 ArbVG genannten Personen über.

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