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§ 4 Abs 1 § 4 Abs 3 Z 2 BPGG EinstV

SozialversicherungARD 5088/32/2000 Heft 5088 v. 11.1.2000

( § 4 Abs 1, § 4 Abs 3 Z 2 BPGG, EinstV ) Kann ein Bezieher von Pflegegeld nach dem BPGG nur Fertiggerichte und Tiefkühlprodukte aufwärmen sowie Tee und Kaffee kochen, ist ihm aber das Zubereiten einer Hauptmahlzeit im Sinne einer ausreichenden und abwechslungsreichen Kost nicht mehr möglich, ist ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung des am Markt bestehenden Angebots an tiefgefrorenen Speisen ist daher für die Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten der in § 1 Abs 4 EinstV angesetzte Mindestwert heranzuziehen. ASG Wien 22.12.1998, 33 Cgs 49/98g, rk.

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