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§ 28 Abs 4 AuslBG

ArbeitsrechtARD 5087/19/2000 Heft 5087 v. 4.1.2000

( § 28 Abs 4 AuslBG ) Hat der Magistrat einer Landeshauptstadt als Arbeitgeber für betriebsentsandte Ausländer (hier: in einem Museum) die nach dem AuslBG erforderlichen Bewilligungen nicht erlangt, werden Zuwiderhandlungen (gegen Bestimmungen des AuslBG) vom Organ der Gebietskörperschaft iSd § 28 Abs 4 AuslBG begangen und es ist Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Da § 28 Abs 4 AuslBG nicht die Schuldfrage, sondern die (aufgrund der Feststellung von Tathandlungen oder des Verdachts derartiger Taten sich ergebenden) möglichen Sanktionen der Übertretungen des AuslBG im Bereich einer Gebietskörperschaft betrifft, ist es im vorliegenden Fall rechtswidrig, wenn entgegen der Bestimmung des § 28 Abs 4 AuslBG Geldstrafen nach den Strafbestimmungen des § 28 Abs 1 AuslBG über den Dienststellenleiter des Museums verhängt werden. VwGH 26.05.1999, 97/09/0364. (Bescheid aufgehoben)

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