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AngG § 20 Abs 4

ArbeitsrechtARD 5086/23/99 Heft 5086 v. 28.12.1999

( AngG § 20 Abs 4 ) Dem Arbeitgeber können vereinbarungsgemäß für den Ausspruch der Kündigung 24 Kündigungstermine, dem Arbeitnehmer jedoch nur 12 Kündigungstermine pro Jahr (bei gleichzeitiger Vereinbarung von gleich langen Kündigungsfristen) zur Verfügung stehen. ASG Linz 7 Cga 126/98d v. 28.04.1999. (ecolex 1999/788, Heft 11)

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