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AlVG § 46

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5083/39/99 Heft 5083 v. 14.12.1999

( AlVG § 46 ) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei der nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei der nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrags ohne triftigen Grund versäumt, ist der Antrag erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem er bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, es sei denn, dass der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen hat, der der auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgende Amtstag ist: In diesem Fall gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. VwGH 98/08/0352 v. 16.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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