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ZPO § 146

Verfahrensrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5082/24/99 Heft 5082 v. 7.12.1999

( ZPO § 146 ) Es gehört zu der üblichen Sorgfalt jedes Rechtsunkundigen - und vor allem eines Geschäftsführers einer GmbH - befristete Prozesserklärungen, von deren Dringlichkeit er weiß, so rechtzeitig zur Post zu bringen, dass sie noch am letzten Tag der Frist abgestempelt werden können. Wirft er ein Rechtsmittel (hier: Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl) am letzten Tag der Frist so spät in einen Postkasten, dass er mit dessen Aushebung nicht mehr rechnen kann (hier: letzte Aushebung 17.30 Uhr; Einwurf nach eigener Angabe des Geschäftsführers gegen 22.00 Uhr), und unterzieht er sich nicht der Mühe, das Poststück zu einem noch geöffneten Postamt zu bringen und dort - sicherheitshalber mittels Einschreiben - zur Post zu geben, liegt darin ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, das die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. OGH 8 Ob A 95/99z v. 29.04.1999.

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