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Einvernehmliche Auflösung auf Initiative des Arbeitnehmers

ArbeitsrechtARD 5082/1/99 Heft 5082 v. 7.12.1999

( AngG § 23 ) Geht die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausschließlich vom Arbeitnehmer aus und gibt der Arbeitgeber erst nach längerem Widerstand nach, ist die einvernehmliche Lösung als Arbeitnehmerkündigung zu werten und es steht den Dienstvertragsparteien frei, eine Vereinbarung über eine Abfertigung und deren Höhe zu treffen.

OLG Wien 9 Ra 145/99f v. 24.08.1999, Revision unzulässig

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