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Pensionsabfindungen - Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag

Lohnsteuer und AbgabenARD 5081/30/99 Heft 5081 v. 3.12.1999

BMF v. 18.11.1999

Gemäß § 5 Abs 2 lit a KommStG und gemäß § 41 Abs 4 lit a FLAG 1967 gehören Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht zur Bemessungsgrundlage.

Nach Auffassung des BMUJF sind Pensionsabfindungen, die auf einer Pensionszusage beruhen bzw. aufgrund (dienst-)vertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, ihrem Wesen nach unter den Begriff „Ruhe- und Versorgungsbezüge“ zu subsumieren. Pensionsabfindungen fallen somit unter § 41 Abs 4 lit a FLAG 1967 und gehören demnach nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB), gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie ausgezahlt werden oder ob eine Versteuerung nach § 67 Abs 6 oder Abs 8 lit b EStG erfolgt (Erlass des BMUJF 23 0802/12-III/3/92 v. 25. 11. 1992, AÖFV 1992/396, ARD 4420/38/92).

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