Für Lehrlinge, die nach dem 30. 6. 1998 und vor dem 1. 1. 2000 in ein Lehrverhältnis eingetreten sind (eintreten), war bzw. ist für die Dauer des 1. Lehrjahres kein UV-Beitrag zu entrichten (§ 575 Abs 7 ASVG; siehe dazu ausführlich ARD 4951/18/98).
Für Lehrlinge, die nach dem 30. 6. 1998 und vor dem 1. 1. 2000 in ein Lehrverhältnis eingetreten sind (eintreten), war bzw. ist für die Dauer des 1. Lehrjahres kein UV-Beitrag zu entrichten (§ 575 Abs 7 ASVG; siehe dazu ausführlich ARD 4951/18/98).