Festsetzung des besonderen Pauschbetrages gemäß § 319a ASVG für das Jahr 1999 zur Abgeltung der Ersatzansprüche im Verhältnis der Gebietskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen - ausgenommen die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe - sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zur AUVA in der Höhe von 1.573,7 Mio S. Amtl. VerlautbarungNr 105/1999. (SoSi 1999/1100, Heft 11)