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ASVG § 5 Abs 1 Z 8

SozialversicherungARD 5078/21/99 Heft 5078 v. 23.11.1999

( ASVG § 5 Abs 1 Z 8 ) Für angestellte Rechtsanwälte sind analog zur Regelung für Rechtsanwaltsanwärter keine Pensionsversicherungsbeiträge zu leisten, weil für die gleichen (Rechtsanwalts-)Einkünfte schon Pflichtbeiträge in der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer anfallen. Doppelte Pensionsversicherungspflicht ist systemwidrig. BMAGS 121.163/2-7/99 v. 28.07.1999.( ASoK 1999/355, Heft 11)

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