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BAO § 209

Lohnsteuer und AbgabenARD 5077/11/99 Heft 5077 v. 19.11.1999

( BAO § 209 ) Unterbrechungshandlungen während des Laufes einer Verjährungsfrist wirken grundsätzlich gegen alle Gesamtschuldner. VwGH 98/16/0372, 0379 v. 04.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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