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KV f. eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe Pkt X Z 7

ArbeitsrechtARD 5077/4/99 Heft 5077 v. 19.11.1999

( KV f. eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe Pkt X Z 7 ) Die Unterstellung von 4 bzw. 6 Arbeitnehmern stellt keine Voraussetzung für die Qualifikation als Vorarbeiter dar; Arbeitnehmer, bei denen dies der Fall ist, sind aber einem Vorarbeiter gleichzustellen. Ein Vorarbeiter ist daher nicht ausschließlich nach der Anzahl der ihm unterstellten Arbeitnehmer zu definieren, sondern primär nach der Art der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit. Ein Vorarbeiter zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass er aufgetragene Arbeiten auf seine ihm unterstellten Mitarbeiter aufteilt, deren Tätigkeiten überwacht, aber auch persönlich mitarbeitet und versucht, die Effizienz der Arbeitsleistung zu steigern, Weisungen erteilt und letztendlich die Verantwortung für die von seinen Mitarbeitern durchgeführten Arbeiten trägt. ASG Wien 34 Cga 96/98f v. 19.03.1999, Berufung erhoben.

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