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AngG § 1

ArbeitsrechtARD 5077/2/99 Heft 5077 v. 19.11.1999

( AngG § 1 ) Übt ein Arbeitnehmer überwiegend sowohl von der Wichtigkeit der Dienste her als auch hinsichtlich des Zeitaufwandes manuelle Tätigkeiten aus, ist er nicht Angestellter. Ist die selbständige Dispositionsbefugnis eines Lagerarbeiters über den Warenbestand im Wesentlichen auf die Meldung des Lagerbestandes eingeschränkt, darf er nur hinsichtlich des Verpackungsmaterials selbständig Bestellungen vornehmen - wobei er auch nur nach einem leicht zu ermittelnden Bedarf ausgehend von fixen Preisen gewisse Stückzahlen bestellen darf -, wirkt er an der Preiskalkulierung ebenso wenig mit wie bei der Ausübung von dienstlichen Befugnissen gegenüber den anderen Lagerarbeitern und Chauffeuren und hat er nicht die Befugnisse, Urlaube zu genehmigen und bei Personaleinstellungsmaßnahmen mitzuwirken, ist er daher im Sinne einer Gesamtbetrachtung seiner vertraglich vereinbarten und von ihm geforderten Tätigkeit nicht als Angestellter anzusehen. ASG Wien 32 Cga 70/99v v. 12.10.1999.

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