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Dienstgeberbeitrag für Gesellschafter-Geschäftsführer

Lohnsteuer und AbgabenARD 5076/26/99 Heft 5076 v. 16.11.1999

( FLAG § 41 Abs 2 , EStG § 22 Z 2 ) Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der für die Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter er ist, auch an den Wochenenden und in seinen Privaträumen tätig wird und der für Bankkredite der Gesellschaft haftet, liegen außer der Weisungsgebundenheit „sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor, so dass für ihn ein Dienstgeberbeitrag zu entrichten ist. Gewinnausschüttungen sind allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.

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