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EStG § 46, § 95 Abs 5 Z 1

Steuerliche EntscheidungshinweiseARD 5074/22/99 Heft 5074 v. 9.11.1999

( EStG § 46, § 95 Abs 5 Z 1 ) Einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auch dann auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, wenn sie nicht an das Finanzamt abgeführt worden ist. Im Falle verdeckter Gewinnausschüttung wird aber idR Kapitalertragsteuer nicht einbehalten. In einem solchen Fall wird es der Einbehaltung gleichzuhalten sein, wenn der Gesellschafter nach Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung den Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer ersetzt oder wenn die Gesellschaft ohne Einforderung eines Ersatzes vom Gesellschafter - und damit in Zuwendung eines weiteren Vorteils an den Gesellschafter - die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt entrichtet. VwGH 97/15/0059 v. 25.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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