( NÖ SHG § 42 Abs 1, ABGB § 143 ) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Sozialhilfeträger Kostenersatz zu leisten. Der Unterhaltsanspruch einer in einem Pflegeheim befindlichen Mutter gegenüber ihrenm Kindern hängt grundsätzlich vom Nicht-Imstande-Sein zur Abdeckung der Pflegekosten ab; er richtet sich darüber hinaus nach den sich aus Beruf, Bildung und Vermögen ergebenden Lebensverhältnissen der verpflichteten Nachkommen, die in erster Linie in deren Nettoeinkommen ihren Ausdruck finden. Die „Belastbarkeitsgrenze“ des unterhaltspflichtigen Nachkommen bildet jedoch (anders als bei Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber Eltern) die Aufrechterhaltung seines eigenen angemessenen Unterhalts (§ 143 Abs 3 ABGB). Eine Solidarschuld der Kinder besteht nicht. VwGH 97/08/0059 v. 04.05.1999. (Bescheid aufgehoben)