( ABGB § 863 ) Durch die vorbehaltlose Gewährung von „Bilanzgeld“ (für die Mitarbeit an der Bilanzerstellung) über Jahre hinweg ist eine stillschweigende Vereinbarung über die Verpflichtung zu dessen Leistung zustande gekommen. Für Zeiten der Karenz ist der Arbeitgeber jedoch von Entgeltzahlungen befreit. ASG Wien 25 Cga 71/98p v. 19.04.1999, rk.