( ZPO § 40 ) Auch wenn nur ein Antrag einer Prozesspartei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vorliegt, kann dessen Einholung auch im Interesse der anderen Partei gelegen sein. Eine Prozesshandlung gilt schon dann als im Interesse einer Partei vorgenommen, wenn sie dazu dient, über ihre Behauptungen einen Beweis zu führen. In diesem Fall sind dann die Kosten von beiden Parteien - ohne Rücksicht auf den Grad ihres Interesses an dieser Beweisaufnahme - zu gleichen Teilen zu bestreiten. OLG Wien 7 Ra 186/99w v. 28.07.1999.