( ZPO § 41, StPO § 393 Abs 5 ) Vor- und außerprozessuale Kosten, die zum Zweck der Prozessführung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet werden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind, teilen grundsätzlich das Schicksal der Prozesskosten.