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ZPO § 530

BetriebswichtigesARD 5070/24/99 Heft 5070 v. 19.10.1999

( ZPO § 530 ) Konnte ein Arbeitgeber in einem von einem entlassenen Arbeitnehmer angestrengten Verfahren über Kündigungsentschädigung die Entlassungsgründe nicht beweisen und ist seit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gegen den Arbeitnehmer eine rechtskräftige Strafverfügung ergangen, liegt dennoch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor, weil - abgesehen von der mangelnden Bindungswirkung einer Strafverfügung im Zivilverfahren - die Unterlassung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung nicht als Schuldeingeständnis des Arbeitnehmers im Vorverfahren angesehen werden kann; eine Strafverfügung bleibt häufig nur deshalb unbekämpft, weil die Geldstrafe wirtschaftlich leicht getragen werden kann, die mit der Durchführung einer Hauptverhandlung verbundenen finanziellen und persönlichen Belastungen vermieden werden sollen und die Gefahr der reformatio in peius (Erneuerung zum Schlechteren) besteht. OLG Wien 10 Ra 156/99f v. 12.07.1999.

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