( ZPO § 191 Abs 1 ) Hängt die Entscheidung im Verfahren über die von einem entlassenen Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche davon ab, ob der Arbeitnehmer zu Recht entlassen wurde, d.h. also, ob er die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen hat, liegt Präjudizialität des entsprechenden Strafverfahrens vor, so dass aus Gründen der Prozessökonomie das Zivilverfahren zu unterbrechen ist.