Klage der Republik Österreich gegen die Kommission der EG betreffend Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission v. 3. 2. 1999, K (1999) 325 endg., über eine staatliche Beihilfe Österreichs in Form der Befreiung von der Getränkesteuer auf Wein und andere gegorene Getränke bei Direktverkauf an den Verbraucher am Ort der Erzeugung, mit dem Vorbringen, dass die Befreiung des Ab-Hof-Verkaufs von Wein von der Getränkesteuer keine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass Veräußerungen von Wein auf der ersten Handelsstufe nicht der Getränkesteuer unterliegen, eingereicht am 4. 5. 1999, EuGH Rs. C-165/99 ; ABl C 226 v. 7. 8. 1999, S. 13.