BMF 110502/223-Pr.4/99 v. 14.09.1999
Müllbeseitigung - sonstige Leistung
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10% gemäß § 10 Abs 2 Z 13 UStG 1994 ist nicht entscheidend, was mit dem vom jeweiligen Unternehmer zur Beseitigung übernommenen Müll (Abfall) in der Folge geschieht, solange es sich um Müll nach dem umsatzsteuerrechtlichen Begriffsverständnis handelt. Vielmehr ist für die in der Müllbeseitigung bestehenden Tätigkeiten von Bedeutung, welche Art von Leistung der Unternehmer dabei ausführt. Unter den Begriff Müllbeseitigung können nämlich nur solche Leistungen subsumiert werden, die umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung darstellen.