( ASVG § 213a ) Auch wenn ein Unfall auf einem Betriebsausflug vom Dienstgeber durch grob fahrlässige Missachtung von Bestimmungen der StVO oder des KFG verursacht worden sein sollte, gebührt dem dabei verletzten Dienstnehmer keine Integritätsabgeltung.
VwGH 97/08/0588 v. 29.06.1999