( ABGB § 879 ) Liegt mangels der Verpflichtung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zur Arbeitsleistung kein Dienstvertrag vor, sondern nur ein Scheindienstverhältnis, das zur Täuschung der Gewerbebehörde abgeschlossen wurde, kann dieser aus diesem gesetzwidrigen und daher nichtigen Rechtsverhältnis keinen Entgeltanspruch geltend machen. Die einseitige Auflösung der Vereinbarung kann auch keinesfalls die Folgen eines gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes auslösen. ASG Wien 2 Cga 259/97i v. 10.03.1999, Berufung erhoben.