( EFZG § 2 Abs 1, § 8, § 9 ) Wird ein Arbeitnehmer als Beifahrer im Auto eines stark alkoholisierten Lenkers bei einem Unfall verletzt, hat er infolge grob fahrlässiger Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankenentgelt, wenn die Alkoholisierung des Lenkers erkennbar war. Die eigene starke Alkoholisierung kann den Arbeitnehmerihn nur dann entschuldigen, wenn er in dem Zeitraum, in dem er sich dem Alkoholkonsum hingab, noch nicht damit rechnen musste, von einem ebenfalls zechenden Gasthausbesucher mitgenommen zu werden.