( GewO § 82 lit c ) Besteht in einem Betrieb zwar ein Alkoholverbot, wird aber zumindest in der Mittagspause der Konsum von Alkohol geduldet und bestand die „Ermahnung“ durch den Vorarbeiter, der an sich zur Entlassung nicht berechtigt war, darin, „nicht so viel zu trinken“, ist eine Entlassung wegen Trunksucht ungerechtfertigt.
OLG Wien 9 Ra 311/98s v. 22.01.1999