( AngG § 26, GewO § 82a ) Der Austritt von Arbeitnehmern aufgrund ihnen ungebührlich vorenthaltenen Entgelts ist auch dann berechtigt, wenn sie möglicherweise wussten, dass ihr Arbeitgeber nicht fähig war, das Entgelt fristgerecht zu leisten. Dies gilt auch für den Konkurs des Arbeitgebers. ASG Wien 5 Cga 140/98p v. 24.03.1999, Berufung erhoben.
Anm.: Aufgehoben durch OLG Wien 28. 10. 1999, 7 Ra 178/99v, ARD 5088/45/2000.