( AVRAG § 7b, EGV Art 60, Entsende-RL 96/71/EG Art 3 ) 1. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats, das - auch nur vorübergehend - Personen im Gebiet des ersten Staats beschäftigt, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses die Beachtung seiner Rechtsvorschriften oder nationalen Tarifverträge über die Mindestlöhne vorschreibt, liegt ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art 59 und 60 EGV; nach Änderung jetzt Art 49 und 50 EG) nicht vor, es sei denn, dem Allgemeininteresse wird bereits durch die Vorschriften des Staats Rechnung getragen, in dem der Leistungserbringer ansässig ist. Der dazu vorzunehmende Günstigkeitsvergleich der verschiedenen mitgliedstaatlichen Regelungen muss sich jedoch auf einen Vergleich der Bruttomindestlöhne beschränken. Andere Faktoren, die die wirtschaftliche Situation eines Arbeitnehmers zwar beeinflussen können, die sich jedoch aus der anwendbaren Sozial- und Steuergesetzgebung ergeben, dürfen in den Lohnvergleich nicht einfließen.