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GrEStG § 5

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5066/19/99 Heft 5066 v. 5.10.1999

( GrEStG § 5 ) Ist Gegenstand eines Erwerbsvorganges nach der klaren Zielsetzung der Parteien ein Grundstück mit einem bestimmten zu errichtenden Gebäude, sind die Aufwendungen für die Herstellung dieses Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Dabei ist der Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden (Kaufvertrag, Werkvertrag) auf mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang. Ebenso wenig ist entscheidend, dass in den Vertragsurkunden nicht aufeinander Bezug genommen worden ist, wenn schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde. VwGH 97/16/0203 v. 30.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)

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