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GSVG § 25 Abs 1 und 2 idF vor dem ASRÄG 1997

SozialversicherungARD 5065/12/99 Heft 5065 v. 1.10.1999

( GSVG § 25 Abs 1 und 2 idF vor dem ASRÄG 1997 ) Zur Beitragsgrundlage für GSVG-Pflichtversicherte sind die vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz zuzuzählen. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen vor dem 1. 1. 1998 kommt es dabei aber darauf, ob die vorgeschriebenen SV-Beiträge „als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten“, nicht an, sondern nur darauf, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. VwGH 98/08/0302 v. 10.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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