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Nachtschwerarbeit - rückwirkende Meldungen

SozialversicherungARD 5064/24/99 Heft 5064 v. 25.9.1999

Wenn Nachtschwerarbeit (mindestens 6 Stunden Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr unter erschwerten Arbeitsbedingungen) geleistet wird, muss der Dienstgeber prüfen, ob ein Nachtschwerarbeitsmonat vorliegt und der betreffende Dienstnehmer als Nachtschwerarbeiter zur Sozialversicherung zu melden ist.

Nachtschwerarbeitsmonat

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