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ArbIG § 9 Abs 3

ArbeitsrechtARD 5064/17/99 Heft 5064 v. 25.9.1999

( ArbIG § 9 Abs 3 ) Gemäß der mit BGBl 1995/871 erfolgten Änderung des § 9 Abs 3 ArbIG darf der Arbeitsinspektor nur dann ohne vorhergehende Aufforderung Strafanzeige erstatten, wenn eine schwerwiegende Übertretung vorliegt. Dieser Gesetzesstelle ist jedoch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass dadurch etwa Anzeigen, die von Arbeitsinspektoren vor In-Kraft-Treten der geänderten Fassung erstattet wurden, deswegen von der Behörde nicht mehr beachtet werden dürften. Die Rechtmäßigkeit des Einschreitens des Arbeitsinspektionsorganes ist nämlich anhand der im Zeitpunkt des Einschreitens bestehenden Rechtslage zu beurteilen. Da gemäß § 5 ABGB Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken, haben sie auf vorangegangene Handlungen keinen Einfluss. Vor der Erlassung eines neuen Gesetzes getätigte Handlungen unterliegen weiterhin dem alten, „bereits außer Kraft getretenen“ Gesetz.

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