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GewO § 82 lit d, ABGB § 870

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5063/64/99 Heft 5063 v. 24.9.1999

( GewO § 82 lit d, ABGB § 870 ) Hat ein Arbeitnehmer sowohl einen Entlassungsgrund als auch ein Verhalten gesetzt, das die Grundlage für zumindest den Verdacht der Nötigung oder sogar der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB bilden kann, ist die Androhung einer Entlassung bzw. einer Strafanzeige keinesfalls rechtswidrig. OLG Wien 8 Ra 4/99p v. 03.03.1999.

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