( ASVG § 273 ) Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension kommt es auf einen Berufsschutz als Konditor - durch überwiegende Ausübung dieses Berufes in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag - nicht an. Für die Prüfung des Verweisungsfeldes nach § 273 ASVG ist vielmehr von der zuletzt (nicht bloß vorübergehend) ausgeübten Tätigkeit als Angestellter auszugehen. OGH 10 Ob S 408/98t v. 12.01.1999.