( ASVG § 255 Abs 1 und 2 ) Der gesetzliche Rahmenzeitraum von 15 Jahren zur Beurteilung, ob der Versicherte überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kann nicht um eine vor diesem Zeitraum liegende, im ehemaligen Jugoslawien ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer „zeitlich verlängert“ werden, um Berufsschutz zu erlangen. OGH 10 Ob S 397/98z v. 15.12.1998.