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IESG § 3a, § 1 Abs 2

BetriebswichtigesARD 5060/12/99 Heft 5060 v. 14.9.1999

( IESG § 3a, § 1 Abs 2 ) Daraus, dass gemäß § 3a IESG idF IESG-Novelle 1997, BGBl I 1997/107, Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt, das innerhalb der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung fällig geworden ist, auch ohne gerichtliche Geltendmachung gebührt, ist nicht zu schließen, dass ein Lohnrückstand von 6 Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung jedenfalls gesichert wäre. Vor und nach der IESG-Novelle 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des IESG nicht entsprechenden Dienstverhältnissen (hier: ein jahrelanges, einem Fremdvergleich nicht standhaltendes Hinnehmen der Nichtzahlung des Lohnes) nicht gesichert. OGH 8 Ob S 32/99k v. 08.07.1999.

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