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Nachtschwerarbeit in Krankenanstalten

ArbeitsrechtARD 5060/1/99 Heft 5060 v. 14.9.1999

( NSchG-Novelle 1992 Art V § 2, § 3 ) Anspruch auf Zeitguthaben für Nachtschwerarbeit besteht für Arbeitnehmer in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) bzw. Pflegestationen von Pflegeheimen bereits dann, wenn während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungs- und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.

OGH 8 Ob A 274/98x v. 08.07.1999

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