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OÖ BauO § 19 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5058/34/99 Heft 5058 v. 7.9.1999

( OÖ BauO § 19 Abs 1 ) Voraussetzung der Abgabepflicht anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, ist die Aufschließung des von der Baubewilligung für den Umbau betroffenen Gebäudes durch die errichtete Verkehrsfläche. Entscheidend ist dabei für die Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes mit der errichteten Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt, oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über die die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann.

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