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ASVG § 334, ASGG § 46

SozialversicherungARD 5058/11/99 Heft 5058 v. 7.9.1999

( ASVG § 334, ASGG § 46 ) § 334 ASVG - betreffend Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen gegenüber den SV-Trägern wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Arbeitsunfalls - ist auch dann anwendbar, wenn der Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist (betriebliche Tätigkeit, wie sie sonst ein Dienstnehmer ausübt), ohne dass die Tätigkeit an sich unfallversicherungspflichtig war.

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