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ABGB § 1154, § 863

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5057/30/99 Heft 5057 v. 3.9.1999

( ABGB § 1154, § 863 ) Ist es jahrelange Übung zwischen den Parteien, das Entgelt des Arbeitnehmers durch Banküberweisung auf dessen Gehaltskonto zu leisten, ist rechtlich davon auszugehen, dass diese Zahlungsmodalität, wenn sie schon nicht bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, jedenfalls schlüssig Vertragsbestandteil geworden ist. Diese Vereinbarung zwischen den Parteien begründet eine Schickschuld des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf von dieser Vereinbarung nicht einseitig abgehen, indem er sich plötzlich auf den Standpunkt stellt, das Geld sei in bar an einem von ihm bestimmten Ort entgegenzunehmen; dies auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mangelhaft ist. Eine mangelhafte Leistung sowie Unregelmäßigkeiten wären allenfalls hinsichtlich der Beendigung des Vertrages relevant, berechtigen jedoch nicht zu einer einseitigen Änderung des Vertragsinhaltes. Von einer laufenden Änderung der Bankverbindung des Arbeitnehmers kann nicht gesprochen werden, wenn er in einem Jahr zweimal sein Konto änderte. ASG Wien 6 Cga 173/98y v. 17.02.1999, im Kostenpunkt abgeändert durch OLG Wien 9 Ra 180/99b v. 12. 7. 1999, Rekurs unzulässig.

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